Ich erkläre mich damit einverstanden, dass meine angegebenen Daten für die DSGVO-konforme Verarbeitung zum Zwecke der Erbringung der Hebammen-Dienstleistungen verarbeitet werden dürfen. Sofern noch keine Dienstleistungen erbracht wurden, kann diese Einwilligung jederzeit widerrufen werden. Wenn bereits Dienstleistungen erbracht wurden werden die Daten lediglich zum Nachweis der korrekten Abwicklung der bisherigen Tätigkeit (z.B.: Dokumentation der Hebammenleistung, Abrechnung der Hebammenleistung) verwendet. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf verarbeiteten Daten nicht berührt.
Ihre Daten werden nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten für Dokumentation und Abrechnung (30 Jahre bei Hausgeburten, in allen anderen Fällen 10 Jahren) unwiderruflich gelöscht. Ihre Daten geben wir nicht ohne Ihre Einwilligung weiter - mit Ausnahme gesetzlicher Verpflichtungen wie der Abrechnung.
Ich, Hebamme Birgit Ihrenberger, Obermarkt 79/2, 6600 Reutte, verarbeite die Daten in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Ihnen stehen grundsätzlich die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerruf und Widerspruch zu. Wenn Sie glauben, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, können Sie sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren. In Österreich ist dies die Datenschutzbehörde.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Hebamme Birgit Ihrenberger, Obermarkt 79/2, 6600 Reutte
Allgemeines:
1.1. Hebamme Birgit Ihrenberger ist freiberufliche Hebamme mit Sitz in 6600 Reutte, Obermarkt 79/2 und ist sie in dieser Eigenschaft in das
Hebammenregister des österreichischen Hebammengremiums zur Zahl 1790 eingetragen.
1.2. Mit gegenständlichen AGB wird der Behandlungsvertrag zwischen Hebamme Birgit Ihrenberger (im Weiteren als„Kassenhebamme“ bezeichnet) und der Schwangeren/Gebärenden/Wöchnerin (im Weiteren als„Klientin“ bezeichnet) im Sinne eines freien Dienstvertrages geregelt.
2.1. Der Behandlungsvertrag zwischen der Kassenhebamme und der Klientin kommt nach erfolgtem kostenpflichtigen Erstgespräch oder MKP-Beratungsgespräch und Unterzeichnung des Behandlungsvertrages und des vereinbarten Leistungskataloges zu Stande.
2.2. Die Kassenhebamme ist berechtigt einen Behandlungsvertrag ohne Angaben von Gründen abzulehnen, insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis mit der Klientin nicht erwartet werden kann.
3.1. Der genaue Leistungsinhalt des Behandlungsvertrags ergibt sich aus dem zwischen der Kassenhebamme und der Klientin vereinbarten Leistungskatalog.
3.2. Die Kassenhebamme ist bei der Leistungserbringung grundsätzlich nicht an einen bestimmten Ort gebunden, wobei die Leistungserbringung in den häufigsten Fällen am Wohnsitz der Klientin erfolgt.
4.1. Die Klientin ist verpflichtet, der Kassenhebamme wahrheitsgemäße Angaben über Umstände mitzuteilen, welche aus Sicht der Kassenhebamme für die ordnungsgemäße Wahrung des Wohls und der Gesundheit der Klientin, sowie der Neugeborenen und Säuglinge notwendig sind. Die Kassenhebamme muss alle für ihre Tätigkeit wesentlichen Informationen von der Klientin mitgeteilt bekommen, allen voran über gesundheitliche Beschwerden und Beeinträchtigung.
4.2. Die Klientin hat der Kassenhebamme im Rahmen der Aufnahme der Erstanamnese alle nötigen Informationen zu erteilen und trifft die Klientin diese Mitwirkungspflicht auch bei den darauffolgenden Anamnesen.
4.3. Die Klientin verpflichtet sich der Kassenhebamme allfällige Änderungen über ihre Personendaten oder Wohnsitz unverzüglich anzuzeigen.
4.4. Hinsichtlich der anvertrauten und bekannt gewordenen Tatsachen und Geheimnisse ist die Kassenhebamme gemäß § 7 des Hebammengesetzes (HebG) zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Daten der Klientin werden entsprechend den gesetzlichen Datenschutzvorschriften verarbeitet und gespeichert.
4.5. Bei Verhinderung der Kassenhebamme hat die Klientin bei der Organisation einer professionellen Weiterversorgung mitzuwirken.
4.6. Sollte die Klientin die Kassenhebamme nicht erreichen können, ist die Klientin dazu verpflichtet Kontakt mit der von der Kassenhebamme genannten Ersatzkontaktperson aufzunehmen.
4.7. Sollte die Kassenhebamme auf den ersten telefonischen Kontaktversuch der Klientin
nicht unmittelbar antworten, ist die Klientin dazu verpflichtet die telefonische Kontaktaufnahme mit der Kassenhebamme weiterhin zu versuchen. Im Falle, dass die Kassenhebamme nicht erreichbar ist, muss die Klientin die nächstgelegene Klinik aufsuchen.
4.8. Die telefonische Kontaktaufnahme sollte ausschließlich per Telefonat erfolgen, somit
nicht per SMS oder WhatsApp.
4.9. Die Kassenhebamme kann vom Behandlungsvertrag zurücktreten, wenn die Klientin
ihre Mitwirkungspflichten verletzt.
4.10. Die Hebamme bietet keine Rufbereitschaft an und kann grundsätzlich von Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr erreicht werden. Sollte sie gerade Termine wahrnehmen, wird sie das Telefonat nicht annehmen, den Anruf aber bei nächster Gelegenheit beantworten.
5.1. Die jeweiligen Termine werden mit der Klientin einzeln vereinbart, wobei vereinbarte
Termine wahrzunehmen sind.
5.2. Sollte ein Termin aus wichtigem Grunde nicht wahrgenommen werden können, so
ist dies mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin der Kassenhebamme persönlich oder telefonisch mitzuteilen.
5.3. Wird der Termin nicht in oben angeführter Frist abgesagt oder unentschuldigt
überhaupt nicht wahrgenommen, so hat die Klientin der Kassenhebamme einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von € 65 pro ausgefallener Behandlungsstunde zu bezahlen. Diese Kosten werden von der Krankenkasse nicht rückvergütet.
6.1. Die Kassenhebamme erbringt die Leistungen im Wesentlichen selbst. Sie kann
sich jedoch auch durch eine geeignete Person vertreten lassen. Die Vertretung unterliegt
denselben Verpflichtungen, zu deren Einhaltung sich die Kassenhebamme in dieser Vereinbarung verpflichtet hat. Insbesondere unterliegt die Vertretung den Bestimmungen
der Geheimhaltung- und Verschwiegenheitspflicht.
6.2. Bei Verhinderung der Kassenhebamme für die Erbringung der vereinbarten Leistungen bemüht sich die Kassenhebamme um eine professionelle Weiterversorgung für die Klientin, wobei auch die Verweisung an eine Klinik als professionelle Weiterversorgung gilt.
7.1. Im Falle von Krankheiten oder langfristigen Abwesenheit hat die Kassenhebamme
der Klientin die Dienstverhinderung unverzüglich nach bekannt werden bzw. bei geplanten Abwesenheit spätestens vier Wochen vor Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.
7.2. Geplante Urlaube werden auf der Website der Hebamme langfristig angekündigt, die Klientin ist angehalten, sich über geplante Abwesenheiten zu informieren.
8.1. Die von der Kassenhebamme erbrachten Zusatzleistungen werden gesondert vereinbart und in Rechnung gestellt, wobei die Honorarforderung der Kassenhebamme mit der Erbringung der vereinbarten Einzelleistung entsteht.
8.2. Unterbleibt die Leistung ohne das Verschulden der Kassenhebamme, obwohl sie
zur Erbringung bereit war, so gebührt der Kassenhebamme eine Vergütung gemäß
Punkt 5.3.
8.3. Die Kosten für Zusatzleistungen der Kassenhebamme werden der Klientin mit der
Unterzeichnung des Behandlungsvertrages zur Kenntnis gebracht. Diese verstehen sich als Bruttobeträge.
Die Zahlungsbedingungen werden individuell vereinbart. Ohne Vereinbarung wird eine
Gesamtrechnung nach Beendigung der Zusammenarbeit gestellt.
10.1. Im Fall des Zahlungsverzuges schuldet die Klientin Verzugszinsen in gesetzlicher
Höhe von derzeit 4%.
10.2. Die Kassenhebamme ist berechtigt für jede Mahnung Mahnspesen in der Höhe von
€ 5 in Rechnung zu stellen.
11.1. Beide Vertragsparteien sind berechtigt ohne Angaben von Gründen jederzeit und
mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung vom gegenständlichen Behandlungsvertrag zurückzutreten.
11.2. Die Kassenhebamme darf die vertragliche Beziehung zur Klientin jedenfalls einseitig
ohne Angaben von Gründen beenden bzw. von dem Behandlungsvertrag zurücktreten,
dies unter Berücksichtigung der entsprechenden Schutz- und Sorgfaltspflichten, wobei
aber die Kassenhebamme nicht verpflichtet ist, die Klientin bei der Fürsorge für einen anderweitigen Hebammenbeistand zu unterstützen.
11.3. Die Kassenhebamme ist berechtigt die Behandlung abzubrechen, wenn insbesondere die Klientin die Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt, oder aber Therapiemaßnahmen vereitelt.
11.4. Jedenfalls bleibt aber der Kostenanspruch der Kassenhebamme für die bis zur Vertragsauflösung erbrachte Betreuung, Beratung und Pflege erhalten.
Vertragsänderungen können ausschließlich nur schriftlich erfolgen.
Für allfällige Streitigkeiten aus gegenständlichem Behandlungsvertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Reutte vereinbart.
15.1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder ungültig werden, so
wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsvorschriften nicht berührt.
15.2. Die Vertragsparteien verpflichten sich jedoch, anstelle der nicht rechtswirksamen
Bestimmungen unverzüglich eine solche zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck
der unwirksamen Bestimmungen an nächsten kommt, somit was die Vertragsparteien gewollt haben oder gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung
bedacht hätten.
15.3. Die gegenseitigen Rechten und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus
diesem Vertrag.
15.4. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nachstehende Rechtsquellen in nachstehender
Reihenfolge: